- Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er dies dem Vermieter möglichst frühzeitig zu melden. Er bleibt aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist. Wird die vereinbarte Mietdauer nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Dauer zu entrichten. Für eine frühere Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
- Beanstandungen am Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
- Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehör laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil erwächst.
- Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Haus und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt ist.
- Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Haus oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. In die Toiletten und Kanalisationen dürfen keine verstopfenden Gegenstände geworfen werden.
- Wo dieser Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Artikel 253 bis 274 des Schweizerischen Obligationenrechts.
- Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt der Ort des Mietobjekts als Gerichtsstand.
Massgebend ist schweizerisches Recht.
- Pro Wohnung werden dem Mieter 2 Schlüssel abgegeben. Diese sind nach Beendigung der Mietdauer dem Hausabwart abzugeben. Die Mieter müssen die Kosten tragen, die für den Ersatz fehlender Schlüssel sowie notwendiger Änderungen der Sicherheitsschliessanlage entstehen.
- Hunde sind nicht erlaubt.
- Die Nutzung des WiFi ist kostenlos. Die Mieter verpflichten sich, bei der Nutzung alle geltenden Gesetze einzuhalten und entbinden den Vermieter von sämtlichen Schäden und Ansprüchen, die aus der Nutzung entstehen können.
- Mit der Nutzung des geschützten WiFi stimmen Sie den separaten AGB für das WiFi zu.